RL 2004/48/EG (IPRED): Art 4 lit c
RL 2014/26/EU (CRMD): Art 35 Abs 1
Die Befugnis von Verwertungsgesellschaften bzw Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, im eigenen Namen die in Kapitel II der RL 2004/48/EG vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, setzt die Klagebefugnis dieser Organisationen für die Zwecke der Verteidigung der Rechte des geistigen Eigentums voraus, welche sich entweder aus einer besonderen Bestimmung zu diesem Zweck oder aus allgemeinen Verfahrensvorschriften ergeben kann.