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Widerspruch gem § 28 Abs 2 DSG bei Bonitätsdatenbanken

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Markus DörflerjusIT 2009/14jusIT 2009, 28 Heft 1 v. 18.2.2009

DSG § 28 Abs 2

1. Datenbanken von Bonitätsauskunftsunternehmen sind öffentlich zugänglich iSd § 28 Abs 2 DSG 2000, auch wenn die Daten nur von Kunden des Bonitätsauskunftsunternehmen eingesehen werden können und die Kunden gewisse einfache Kriterien erfüllen müssen.

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