§ 68 StVG, § 71 StVG, § 1 AHG
Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.
OGH, 24.07.2024, 1 Ob 76/24v