§ 23 NÖ BauO, § 34 NÖ BauO
Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 setzt voraus, dass eine für das betroffene Bauwerk erforderliche Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Dem Fehlen einer für ein Bauwerk erforderlichen Baubewilligung oder Anzeige ist dagegen mit einem baupolizeilichen Auftrag nach § 35 Abs 2 bzw Abs 3 leg cit zu begegnen.