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Berücksichtigung einer verspäteten Stellungnahme.

3. VwGH – Administrativrecht40 VerwaltungsverfahrenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8068Jus-Extra VwGH-A 2025, 10 Heft 442 v. 10.4.2025

§ 45 AVG

Eine – wenn auch nach Ablauf der eingeräumten Frist, aber – vor Erlassung des Bescheides erstattete Stellungnahme ist von der Behörde zu berücksichtigen; dies selbst dann, wenn der Bescheid schon vorher abgefertigt wurde. Maßgeblich ist, ob sich ein Schriftsatz

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