§ 53 FPG, § 11 NAG
Es genügt für eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 11 Abs 4 Z 1 NAG nicht, dass eine „Gefährlichkeit [...] nicht auszuschließen“ ist; das gilt umso mehr für die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG, der das – auf einer entsprechenden (positiven) Feststellungsgrundlage beruhende – Vorliegen einer „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ verlangt.