§ 55 VStG
Gemäß § 55 Abs 2 VStG dürfen getilgte Strafen bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung mehr finden. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht zur Beurteilung der subjektiven Tatseite eines strafbaren Verhaltens des Täters herangezogen werden dürfen.
VwGH, 05.11.2024, Ra 2022/12/0030