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Verfolgung von Frauen in Afghanistan.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8050Jus-Extra VwGH-A 2025, 5 Heft 441 v. 27.2.2025

§ 3 AsylG, Art 9 Status-RL

Die Zwangsverheiratung, die einer nach Art 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Art 3 EMRK verboten sind, sind für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art 9 Abs 1 lit a Statusrichtlinie einzustufen.

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