§ 3 AsylG, Art 9 Status-RL
Die Zwangsverheiratung, die einer nach Art 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Art 3 EMRK verboten sind, sind für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art 9 Abs 1 lit a Statusrichtlinie einzustufen.