§ 24 Abs 2 Z 2 DSG
Eine Datenschutzbeschwerde, die sich (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person richtet, die nicht
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§ 24 Abs 2 Z 2 DSG
Eine Datenschutzbeschwerde, die sich (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person richtet, die nicht
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