§ 17 ZPO, § 20 ZPO, § 41 ZPO
Unterliegt die Nebenintervenientin in einem von ihr eingeleiteten Zwischenstreit über ihre prozessuale Stellung als einfache oder streitgenössische Nebenintervenientin, wird sie den Parteien kostenersatzpflichtig.
Ihre kostenrechtliche Position entspricht damit im Wesentlichen jener einer (vermeintlichen) Nebenintervenientin, die im Zwischenstreit über ihre Zulassung unterliegt (vgl RS0035436).