§ 7 Abs 2 Z 2 KBGG, § 7 Abs 3 Z 2 KBGG
Die Regelung des § 7 Abs 3 Z 2 KBGG bezieht sich ausschließlich auf Nachweise von Untersuchungen, die rechtzeitig, dh innerhalb der in § 7 Abs 2 KBGG vorgesehenen Fristen, vorgenommen wurden. Sie ist nicht anwendbar für einen Nachweis einer außerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Z 2 KBGG, aber noch vor Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes erfolgten Untersuchung.