§ 44 VwGVG
In einem Fall, in dem das VwG im ersten Rechtsgang bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erfordert die Geltendmachung des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abzuhalten, eine Relevanzdarlegung, und zwar auch im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC.