§ 28 VwGG, § 34 VwGG
Der Hinweis auf behauptete Abweichungen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Rechtsprechung des OGH vermag ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH nicht darzutun.