§ 88 Abs 1 StVO, § 88 Abs 3 StVO, § 38 Abs 4 StVO
E-Scooter-Fahrern erwächst bei (berechtigter) Benützung der Fahrbahn auf dem freigegebenen Fahrstreifen – unabhängig vom Vorhandensein einer Radfahrerüberfahrt – aus § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.