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Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung, Unterlassungs- und Dauerdelikt.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2024/8017Jus-Extra VwGH-A 2024, 65 Heft 440 v. 30.12.2024

§ 23 IntG

Das Delikt nach § 23 Abs 1 erster Fall IntG ist ein Unterlassungs- und Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre.

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