§ 23 IntG
Das Delikt nach § 23 Abs 1 erster Fall IntG ist ein Unterlassungs- und Dauerdelikt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre.