§ 143 Abs 1 Z 4 ASVG, § 164 GSVG
Der Zweck des § 143 Abs 1 Z 4 ASVG gebietet es nicht, die Regelung analog auf das nach den Bestimmungen eines anderen Versicherungssystems gewährte Übergangsgeld anzuwenden, weil es durch den Bezug von Krankengeld aus der einen und von Übergangsgeld aus der anderen Erwerbstätigkeit nicht zu der von der Beklagten gesehenen „Überversorgung“ kommt.