§ 7 BTVG, § 14 BTVG
Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.
OGH, 09.07.2024, 10 Ob 29/24y
§ 7 BTVG, § 14 BTVG
Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern und diese Sicherungspflicht endet bis zur Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung auch nicht.
OGH, 09.07.2024, 10 Ob 29/24y