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Änderung eines Gastgewerbebetriebes, Verwaltungsübertretung.

3. VwGH – Administrativrecht50 GewerbeordnungHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2024/8020Jus-Extra VwGH-A 2024, 66 Heft 440 v. 30.12.2024

§ 74 Abs 2 GewO 1994, § 81 Abs 1 GewO 1994

Bei einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gehört die Anzahl der Verabreichungsplätze zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren. Die Anzahl der Verabreichungsplätze ist daher in der Betriebsbeschreibung entsprechend präzise anzugeben.

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