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Kein Vorsteuerabzug bei überwiegender verdeckter Ausschüttung iZm Wohnraumüberlassung an Geschäftsführer

4. VwGH – Finanzrecht32 - 02 Steuern vom Einkommen und ErtragMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2024/3734Jus-Extra VwGH-F 2024, 34 Heft 440 v. 30.12.2024

Geschäftsführer der revisionswerbenden GmbH ist HG, der Alleingesellschafter der 100%igen Gesellschafterin der Revisionswerberin (der HG GmbH) ist. Für seine Geschäftsführertätigkeit erhielt HG im Streitzeitraum keine Barentlohnung; ab Mai 2011 erhielt er 2.130 € brutto. In den Streitjahren 2009 und 2010 errichtete die revisionswerbende Gesellschaft ein Geschäftsgebäude mit einer Nutzfläche von insgesamt 1.451,61 m2 einschließlich einer Privatwohnung für den Geschäftsführer und dessen Familie im zweiten Obergeschoss. Für die Errichtung des Geschäftsgebäudes machte die revisionswerbende Gesellschaft in den Streitjahren Vorsteuern geltend. Die Betriebskosten für die Wohnung über ein Verrechnungskonto an die HG GmbH verrechnet. Von Beginn der Nutzung der Wohnung durch die Familie G im Jänner 2010 an wurde ein Eigenverbrauch in Höhe eines Sachbezugs nach § 2 der Sachbezugswerte-VO über ein Verrechnungskonto an die HG GmbH verrechnet. Im ersten Obergeschoss befindet sich – neben Personal- und Lagerräumen – zudem ein Fitnessraum mit 27,40 m2 samt Abstellraum mit rund 9 m2, der seit Mai 2010 von der Revisionswerberin an die Ehefrau des Geschäftsführers (EG) im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbständige Fitnesstrainerin vermietet wird. Wie der VwGH bereits in diesem seinem Erkenntnis vom 30. Dezember 2020, Ra 2019/15/0126, zum Revisionsfall ausgeführt hat, kommt es bezüglich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges als verdeckte Ausschüttung nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern auf die Angemessenheit der „Gesamtausstattung“ der Entlohnung an. Überlässt eine GmbH die Nutzung ihr gehörender Räumlichkeiten dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit und erbringt damit insgesamt ein angemessenes Entgelt für ihr gegenüber erbrachte Leistungen, ist dieses Entgelt auf der Seite der GmbH betrieblich veranlasst. Entgegen der Ansicht des BFG kann aus der Sicht der GmbH diesfalls nicht von einer „privaten“ Nutzung ausgegangen werden. Um zu beurteilen, ob (und in welchem Ausmaß) die Überlassung der Nutzung an den Wohnräumen eine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit oder eine (verdeckte) Ausschüttung darstellt, ist zunächst die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers betragsmäßig festzustellen. Dazu ist dem Barlohn des Geschäftsführers der Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung hinzuzurechnen, wobei die Wohnungsnutzung mit dem Marktpreis (und nicht mit dem aus der Sachbezugswerte-Verordnung für Dienstnehmer abzuleitenden Sachbezug) anzusetzen ist. Die Gesamtentlohnung ist im Wege eines Fremdvergleichs jenem Betrag gegenüber zu stellen, welcher einem der GmbH gegenüber fremden Geschäftsführer geleistet würde. Feststellungen zum Marktpreis der konkreten Wohnungsnutzung sowie zur fremdüblichen Gesamtentlohnung eines vergleichbaren Fremdgeschäftsführers hat das BFG keine getroffen, sondern sich dazu lediglich darauf berufen, dass die Revisionswerberin einen entsprechenden Vorhalt unbeantwortet gelassen habe. Damit hat das BFG gegen die Vorgaben des Erkenntnisses vom 30. Dezember 2020, Ra 2019/15/0126, verstoßen.

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