Art 5 DSGVO, Art 6 DSGVO
Der Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ist erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient.