§ 16 Abs 2 HvertrG, Art XLII EGZPO
Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht in Verbindung mit einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.