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letztwillige Zuwendung

5. OGH – Zivilsachen20.04 ErbrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7397Jus-Extra OGH-Z 2024, 31 Heft 439 v. 14.11.2024

§ 725 Abs 2 ABGB

Die letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 725 Abs 2 ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.

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