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Anspruch nach § 373b StPO

5. OGH – Zivilsachen25.01 StPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7410Jus-Extra OGH-Z 2024, 33 Heft 439 v. 14.11.2024

§ 373b StPO

Der Anspruch nach § 373b StPO besteht nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallsverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich, zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.

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