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Übergangsstufe.

3. VwGH – Administrativrecht70 SchulrechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2024/7989Jus-Extra VwGH-A 2024, 58 Heft 439 v. 14.11.2024

§ 35 Abs 2 SchOG, § 71 SchUG

Schon nach dem Wortlaut des § 35 Abs 2 SchOG ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, an Oberstufenrealgymnasien eine „einjährige Übergangsstufe“ einzurichten, eine (fakultative) einjährige Stufe an Oberstufenrealgymnasien vor der vierjährigen Oberstufe – nicht aber eine eigene Schulart – vorgesehen hat. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang.

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