§ 45 AVG, § 46 AVG
Mit der Verpflichtung einer Partei zur Glaubhaftmachung eines Umstandes wird der erforderliche Überzeugungsgrad der Behörde bzw des Verwaltungsgerichtes (das Beweismaß) niedriger angesetzt als mit der Verpflichtung zum Beweis einer Tatsache, hat doch dabei die Partei die Behörde lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache – und nicht von deren Richtigkeit – zu überzeugen.