§ 82 GSVG
Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht in analoger Anwendung des § 82 Abs 2 Satz 2 GSVG auch dann kein Rechtsanspruch, wenn der Versicherungsfall bereits vor dem Beginn der Versicherung eingetreten ist und eine Anspruchsberechtigung gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besteht, die derjenigen gegenüber einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger gleichwertig ist.