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Ende der Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer.

3. VwGH – Administrativrecht50 GewerberechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2024/7959Jus-Extra VwGH-A 2024, 50 Heft 438 v. 30.9.2024

§ 39 Abs 4 GewO 1994

Die Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der ihr zugrundeliegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

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