§ 360 Abs 5 GewO 1994
Im Falle eines bereits gemäß § 360 Abs 5 GewO 1994 außer Wirksamkeit getretenen Bescheides wurde vom VwGH angenommen, dass grundsätzlich ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über eine Revision bestehen könne, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.