§ 33 VwGG
Mögliche Amtshaftungsansprüche hindern die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit nicht. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag iSd § 11 AHG zu stellen. Mit einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit ist für sich allein noch keine Aussage über das Zutreffen der Rechtsansicht des VwG verbunden.