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Zuständigkeit zur Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung.

3. VwGH – Administrativrecht82 GesundheitsrechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2024/7968Jus-Extra VwGH-A 2024, 52 Heft 438 v. 30.9.2024

§ 117 ÄrzteG 1998, § 117c ÄrzteG 1998

Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eine behördliche Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer selbst, einer im Rahmen der sonstigen Selbstverwaltung nach Art 120a ff B-VG eingerichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl § 117 Abs 2 ÄrzteG 1998), und nicht einem ihrer Organe zu übertragen.

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