§ 117 ÄrzteG 1998, § 117c ÄrzteG 1998
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eine behördliche Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer selbst, einer im Rahmen der sonstigen Selbstverwaltung nach Art 120a ff B-VG eingerichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl § 117 Abs 2 ÄrzteG 1998), und nicht einem ihrer Organe zu übertragen.