§ 184 ZPO
Ob bei der Beantwortung durch die befragte Partei iSd § 184 ZPO zu Recht verweigert werden kann, ist (auch) der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.
Rechtswidriges Verhalten fällt aber nicht unter den Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses.