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Fachkenntnisse zur Angelegenheitenbesorgung.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGBMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7373Jus-Extra OGH-Z 2024, 27 Heft 438 v. 30.9.2024

§ 275 Z 1 ABGB

Rechtliche Fachkenntnisse für die Besorgung von Angelegenheiten eines Betroffenen werden in der Regel für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten (insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen) oder für den Abschluss komplizierter Verträge erforderlich sein.

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