§ 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988
Nach den Feststellungen der Außenprüfung sei es bei der Mitbeteiligten es im Jahr 2004 zu einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur, der wirtschaftlichen Struktur und der organisatorischen Struktur gekommen, wodurch der Tatbestand des Mantelkaufs gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 verwirklicht