§ 7 AsylG 2005
Die festgestellte Dauer des Aufenthaltes im Heimatstaat (hier: 27 Monate) kann ein erhebliches Indiz für eine Niederlassung iSd Art 1 Abschnitt C Z 4 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen. Der in Rede stehende Tatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Rückkehr in das betreffende Land und die dort (allenfalls: wieder) erfolgte Niederlassung freiwillig erfolgt ist.