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Keine „Kollektivbestrafung“ der Teilnehmer an nicht angezeigter Versammlung.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7901Jus-Extra VwGH-A 2024, 37 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 2 Abs 1 VersG

Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung – gleichsam als Veranstalter „im Kollektiv“ – nach § 2 Abs 1 iVm § 19 VersG belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des VwGH eine Grundlage.

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