§ 2 Abs 1 VersG
Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung – gleichsam als Veranstalter „im Kollektiv“ – nach § 2 Abs 1 iVm § 19 VersG belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des VwGH eine Grundlage.