§ 86 Abs 1 ZPO, § 220 Abs 1 ZPO
Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften auszumessen. Dabei ist zu beachten, dass der mit der Strafe verfolgte Präventionszweck nur erreicht werden kann, wenn sie von ihm als empfindlich wahrgenommen wird.