§ 13 Abs 3 SchPflG
Gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz SchPflG können nur dann Zeugnisse einer im Ausland gelegenen Schule ein Absehen von einer Prüfung iSd § 11 Abs 4 SchPflG rechtfertigen, wenn der Besuch dieser Schule durch einen österreichischen Staatsbürger
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