§ 2 Z 4 ZustG
Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabestelle ist, dass sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält.
Dies gilt auch bei Zustellvorgängen an Nachsendeadressen.
§ 2 Z 4 ZustG
Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabestelle ist, dass sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält.
Dies gilt auch bei Zustellvorgängen an Nachsendeadressen.