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EU-Gesellschaft ohne inländische Zweigniederlassung als Gruppenträger nach § 9 KStG 1988.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragMag. Andrea EbnerJus-Extra VwGH-F 2024/3715Jus-Extra VwGH-F 2024, 19 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 9 KStG 1988

Die in Deutschland ansässige BB GmbH beantragte die Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs 8 KStG 1988. Gruppenträger sollte die BB GmbH sein, Gruppenmitglieder die in Österreich ansässige B GmbH und BE GmbH. Die BB GmbH war unmittelbar am Stammkapital und an den Stimmrechten der B GmbH (zu 99,8%) und der BE GmbH (zu 100%) beteiligt. Bei der beantragten Gruppenträgerin handelte

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