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Errichtung und Betrieb einer Funkanlage.

3. VwGH – Administrativrecht91 FernmeldewesenSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7930Jus-Extra VwGH-A 2024, 43 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 188 Abs 2 Z 2 TKG 2021

Gemäß § 109 Abs 1 Z 3 TKG 2003 (nun § 188 Abs 2 Z 2 TKG 2021) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 74 Abs 1 TKG 2003 (nun: § 28 TKG 2021) eine Funkanlage errichtet oder betreibt. Die Wendung „errichtet oder betreibt“ legt bereits nahe, dass es sich dabei um unterschiedliche Tatbilder handelt.

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