§ 188 Abs 2 Z 2 TKG 2021
Gemäß § 109 Abs 1 Z 3 TKG 2003 (nun § 188 Abs 2 Z 2 TKG 2021) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 74 Abs 1 TKG 2003 (nun: § 28 TKG 2021) eine Funkanlage errichtet oder betreibt. Die Wendung „errichtet oder betreibt“ legt bereits nahe, dass es sich dabei um unterschiedliche Tatbilder handelt.