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Sportwetten.

5. OGH – Zivilsachen20.13 GSpGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7344Jus-Extra OGH-Z 2024, 23 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 1 GSpG 1989

Die in den Landesgesetzen geregelten Sportwetten unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht dem Glücksspielgesetz.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf den Sieg einer Mannschaft oder im Rahmen von Über-Unter-Wetten auf die Anzahl der Tore gewettet wird.

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