§ 1 GSpG 1989
Die in den Landesgesetzen geregelten Sportwetten unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht dem Glücksspielgesetz.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf den Sieg einer Mannschaft oder im Rahmen von Über-Unter-Wetten auf die Anzahl der Tore gewettet wird.