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Verwirkungsklausel.

5. OGH – Zivilsachen20.04 ErbrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7338Jus-Extra OGH-Z 2024, 22 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 720 ABGB idF ErbRÄG 2015, § 712 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015

Durch eine kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel), also eine im Rahmen der Testierfreiheit grundsätzlich zulässige auflösende Bedingung oder Auflage, können auch gesetzliche Erben von ihrem Erbrecht ausgeschlossen und auf ihre Pflichtteilsansprüche beschränkt werden.

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