§ 66 Abs 1 FPG
Eine Gesinnung oder Ideologie (hier: vom BFA angenommene Gesinnung als der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehend) kann von vornherein nur dann eine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gefährdung begründen, wenn sich diese Gesinnung in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Fremden manifestiert, aus dem die anzuwendende Gefährdungsannahme abzuleiten ist.