§ 116a AußStrG 2005, § 139 AußStrG 2005
Seit dem 2. ErwSchG gilt die vertretene Person im Erwachsenenschutzrecht stets als verfahrensfähig und soll Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Sie kann selbständig eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vornehmen.