§ 10 Abs 3 MSchG
Eine einhellige Auffassung aller Mitglieder des relevanten Verkehrskreises zu einer Werbemaßnahme oder Marke ist weder Bestandteil oder Folge der Definition von Verkehrskreisen noch entspricht sie der Lebenserfahrung. Vielmehr geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Mitglieder des relevanten Verkehrskreises durchaus unterschiedliche Positionen vertreten (vgl RS0078654 und RS0078751).