§ 2d Abs 1 AVRAG
Bei Fehlen eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses iSd § 2d Abs 1 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten dann, wenn der Arbeitnehmer den Ausbildungserfolg schuldhaft vereitelt hat.
Ein „schuldhaftes Vereiteln“ liegt jedenfalls vor, wenn es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar war, sich besser vorzubereiten, und er die Notwendigkeit dazu auch erkennen hätte müssen. Bloßes Unvermögen, zB zufolge körperlicher oder geistiger Unfähigkeit, stellt aber kein Verschulden des Arbeitnehmers dar. Im Besonderen kann aus dem bloßen Umstand, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, nicht auf ein Verschulden geschlossen werden.