§ 235 Abs 5 ZPO, § 9 EO
Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Par
OGH, 31.01.2024, 3 Ob 195/23g