§ 219 ZPO, § 22 AußStrG 2005
Der parallel zum Gerichtsakt geführte Handakt des Gerichtskommissärs ist als solcher nicht Teil des gerichtlichen
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§ 219 ZPO, § 22 AußStrG 2005
Der parallel zum Gerichtsakt geführte Handakt des Gerichtskommissärs ist als solcher nicht Teil des gerichtlichen
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